Entscheidungsstichwort (Thema)
kollektivrechtliche Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - nach Betriebsübergang begründetes Arbeitsverhältnis - Anspruch auf betrieblichen Altersversorgung nach Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis erst nach dem Betriebsübergang bei der Beklagten begründet wurde, kann keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der zuvor bei der L AG geltenden Versorgungsordnung beanspruchen. Die zugrundeliegende Gesamtbetriebsvereinbarung galt nicht ohne weiteres kollektivrechtlich bei der Beklagten fort. Da der Arbeitsvertrag des Klägers auch keine individuelle Bezugnahme auf dieses Regelwerk oder gar eine besondere Altersversorgungszusage enthält, gibt es für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage.
Normenkette
BGB § 613 a
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 09.01.2013; Aktenzeichen 2 Ca 361/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn- 2 Ca 361/12 EU - abgeändert:
1
Die Klage wird abgewiesen.
2
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1973 und späterer Änderungen.
Der am 1965 geborene Kläger war vom 15.11.1996 bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Zusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung und keine Bezugnahme auf eine entsprechende betriebliche Regelung.
Im Betrieb der Beklagten in M besteht bzw. bestand seit 1969 durchgängig ein Betriebsrat. Die Beklagte be...