Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Definition eines Gastspielvertrages nach § 20 II NV-Solo
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.02.1999; Aktenzeichen 5 Ca 8828/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.1999 – 5 Ca 8828/98 – abgeändert:
Der Schiedspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt vom 19.05.1998 – BOSchG 22/97 – wird aufgehoben. Unter Abänderung des Urteils des Bühnenschiedsgerichts der Bühnen NRW vom 04.06.1997 – BSchG 2/97 – wird die Schiedsklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten im Verfahren der Aufhebungsklage gegen Schiedsprüche der Bühnenschiedsgerichte darum, ob das Bühnenoberschiedsgericht und das Bühenschiedsgericht zu Recht festgestellt haben, daß auf das Dienstverhältnis der Parteien, das laut Vertragsurkunde als „Gastspielvertrag” bezeichnet war, der Normalvertrag solo und der Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht uneingeschränkt anwendbar sind.
Die im Aufhebungsverfahren klagenden Städte (Beklagte des Schiedsverfahrens) betreiben eine Theatergemeinschaft. An ihren Bühnen ist der Kläger seit August 1982 als Opernsänger beschäftigt. Bis zum Ablauf der Spielzeit 1988/1989 (15.08.1989) beruhte die Tätigkeit des Beklagten auf befristeten, jeweils auf der Basis des NV-Solo verlängerten Dienstverträgen. Danach schlossen die Parteien vier aneinander anschließende, als „Gastspielverträge” bezeichnete Verträge ab, den letzten dieser vier im September 1994 für die Spielzeit 1995/1996 (Ablichtungen der Verträge Blätter 9 ff., 12 ff., 15 ff., 18 ff. d. A. des BSchG).
In den ersten drei dieser Gastsp...