Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit des Titels. Statthafttigkeit von Einwendungen bei der Vollstreckungsgegenklage. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
1. Der Einwand, der Titel sei zu unbestimmt, ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft.
2. Bei zu unbestimmtem und daher nicht vollstreckbarem Titel ist die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht mit materiellen Einwendungen zum Inhalt des Titels zulässig.
3. Zu den Anforderungen an der Bestimmtheit des Titels.
Normenkette
ZPO §§ 766-767, 794
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 20.10.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2153/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Oktober 2003 – 1 Ca 2153/03 – wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckungsgegenklage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
I. Sofern der Kläger geltend macht, der Vergleich vom 05.05.2003 sei als Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt, so ist dieser Einwand zwar als solcher zutreffend, jedoch nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage statthaft.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO, für die das Prozessgericht zuständig ist, ist statthaft für Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen (§ 767 Abs. 1 ZPO), also Einwendungen gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche. Will der Schuldner das Urteil oder dessen Vollstreckung in anderer Richtung angreifen, so muss er entsprechende Rechtsbehelfe geltend machen (vgl. Zöller...