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LAG Köln Urteil vom 25.09.1998 - 4 Sa 662/98

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bühnenarbeitsrecht. Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Reduzierung der Gage eines Solisten im Rahmen einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 Abs. 3 TVM um bis zu einem Drittel der früheren Gage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

TVM § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 1 Ca 8806/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.11.1999; Aktenzeichen 7 AZR 898/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.1998 – 1 Ca 8806/97 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG über die Aufhebung eines Schiedsspruches des Bühnenoberschiedsgerichts vom 13.05.1997 (Bl. 52 d. A. des Bühnenoberschiedsgerichts),mit dem dieses festgestellt hatte, daß die Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung des im Aufhebungsverfahren klagenden Landes vom 17.06.1996 unwirksam sei und daher das Beschäftigungsverhältnis zum 31.07.1997 nicht verändere. Die Nichtverlängerungsmitteilung des klagenden Landes erfolgte gemäß § 2 Abs. 3 Unterabsatz 1 TVM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund Vereinbarung und Tarifbindung unter anderem der NV Solo, der TVM und die Bühnenschiedsgerichtsordnung gemäß § 21 NV Solo in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Beklagte des Aufhebungsverfahrens ist bei dem klagenden Land bzw. dem Rechtsvorgänger seit 1978 beschäftigt. In dem zuletzt gültigen Arbeitsvertrag vom 05.07.1994 (Anlage der Klage vor dem Bühnenschiedsgericht) war für die Spielzeit 1995/1996 eine Tätigkeit als Solotänzer mit einem Monatsgehalt von 5.500,00 DM brutto vereinbart. Der Beklagte war auch verpflichtet, als ...

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