Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahmeklausel. Auslegung. Betriebsübergang. Tarifsukzession. Tarifwechselklausel. Günstigkeitsprinzip
Leitsatz (amtlich)
1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach „die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als vereinbart gelten” ist dahin auszulegen, dass die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwischen der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im Kommunikationsbereich und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden.
2. Dagegen verweist die Bezugnahmeklausel nicht auf die Bestimmungen in Firmentarifverträgen, die ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, das im Zuge der Konzernaufgliederung nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 613a
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 23.07.2008; Aktenzeichen 4 Ca 626/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.07.2008 – 4 Ca 626/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der D. T. AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 weiter auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft v ist, war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. August 1975 mit Ergänzungen vom 26. September 1977, 17. November 1981, 14. August 1991, 30. Oktober 2000, 19. November 2002 und 3. November 2004 bei der D. T. AG bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D B, als Vollzeitbeschäftigter tätig.
In dem Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt:
„Die Bestimmun...