Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Stufenklage. Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben. Unzulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags. Feststellungsinteresse bei progressionsbedingtem Steuerschaden
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit eiern Klage auf Erteilung korrigierter Vergütungsabrechnungen zur Vorbereitung eines bezifferten Zahlungsantrags sowie zur Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines geltend gemachten Steuerschadens
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist es dem Arbeitnehmer möglich, auf der Grundlage ihm bekannter Abrechnungsdaten seinen Leistungsantrag für eine Leistungsklage selbst zu bestimmen, ist eine Stufenklage auf Rechnungslegung mit anschließendem Leistungsantrag unzulässig.
2. Eine materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehende Auskunftspflicht kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Arbeitgeber die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen.
3. Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da der Umfang der begehrten Zahlungen unklar bleibt.
4. Für den Fall der Feststellung von progressionsbedingten Steuerschäden ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderlich, dass der steuerliche Progressionsschaden höchstwahrscheinlich eingetreten ist.
Normenkette
ZPO §§ 254, 253 Abs. 2; GewO § 108; BGB § 242; ZPO § 256; BGB § 286 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 3, § 39e
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 13.01.2023; Aktenzeichen 7 Ca 2847/22) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2023 - 7 Ca 2847...