Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzprozess. schwerbehinderter Mensch. Zustimmungsbescheid. Integrationsamt. Verwaltungsgerichtsverfahren. Aussetzung. Restitutionsklage
Leitsatz (amtlich)
1.) Hat das Verwaltungsgericht erster Instanz den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gem. § 85 SGB IX als rechtswidrig aufgehoben, so ist die auf den Zustimmungsbescheid gestützte Kündigungserklärung als schwebend unwirksam anzusehen.
2.) Die Arbeitsgerichte aller Instanzen sind im Kündigungsschutzprozess an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist für den Kündigungsschutzprozess vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO.
3.) Die Entscheidung darüber, ob der Kündigungsschutzprozess gem. § 148 ZPO ausgesetzt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des mit ihm befassten Arbeitsgerichts. Ist gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erster Instanz die Berufung zugelassen und der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ungewiss, ist im Zweifel dem Beschleunigungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen und von einer Aussetzung abzusehen.
4.) Der Arbeitgeber ist – ebenso wie der Arbeitnehmer in der umgekehrten Konstellation – durch die Möglichkeit der Restitutionsklage geschützt, falls der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung in einer höheren verwaltungsgerichtlichen Instanz wiederhergestellt werden sollte. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber weiterhin formalrechtlich auf die seinerzeit ausgesprochene Kündigung berufen.
Normenkette
ZPO §§ 148, 580; ArbGG §§ 61a, 64; SGB IX §§ 85, 91
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 17 Ca 5133/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin...