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LAG Köln Urteil vom 19.03.1999 - 12 Sa 1489/98

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Rechtsmittel zugelassen

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen 1 Ca 11478/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.1998 –1 Ca 11478/97 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14.06.1999 hinaus besteht

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 31.12.1949 geborene Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten als Trägerin der VHS beschäftigt. Er ist aufgrund jeweils befristeter Verträge als Dozent für „Deutsch als Fremdsprache” eingesetzt. Die VHS bietet insoweit u.a. Intensiv-, Schnell- und Standardkurse auf verschiedenen Niveaustufen (Grund-, Mittel- und Oberstufenkurse) an mit der Möglichkeit, das VHS-Zertifikat, das Mittelstufenzeugnis sowie das grosse und kleine Sprachdiplom des Goetheinstitutes zu erwerben. Bis 1990 lag die Wochenstundenzahl bei 20. ab 1994 erhöhte sie sich auf 28.

Gegenstand der Dozentenlehrverträge sind das Thema der Lehrveranstaltung, die Anzahl der zu leistenden Stunden, Kursbeginn. Kursende, Wochentage und Uhrzeit, zu denen die Veranstaltung stattfindet, Mindest- und Höchstzahl der Hörer, Teilnehmerentgelt sowie Honorar des Klägers (zuletzt DM 40,00 pro Stunde). Die insoweit zuletzt abgeschlossenen Verträge datieren vom 08.12.1998/13.01.1999 und betreffen den Zeitraum 18.01. bis 24.03. bzw. 12.04. bis 14.06.1999. Auf die bei den Akten befindlichen Kopien der Verträge wird Bezug genommen.

Neben der Unterrichtserteilung nahm der Kläger Hörerberatung und Prüfungstätigkeit wahr. Diese wurden gesondert vergütet.

Der Kläger, dessen Beschäftigung als freies Mitarbeiterverhältn...

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