Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 15 Ca 8635/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.1996, Az.: 15 Ca 8635/95 – abgeändert:
Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt a.M., verkündet am 16.05.1995, Az.: BOSchG 82/94, und der Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts der Bühnen des Landes NRW vom 12.10.1994, Az.: BSchG 10/94, werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger über den 15.08.1995 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Streitwert: DM 18.900,–.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist Elektroinstallationsmeister und Radio- und Fernsehtechniker. Aufgrund Dienstvertrages vom 18.09.1995, der mehrfach verlängert wurde, ist er – zuletzt als Leiter der Abteilung Tontechnik Oper – bei den Bühnen der beklagten Stadt angestellt und verdiente DM 6.300,– brutto monatlich.
Zuletzt wurde der Anstellungsvertrag am 05.05.1992 bis zum 15.08.1995 verlängert. Darin heißt es unter anderem, es werde „der folgende Dienstvertrag i.S. des Bühnentechnikertarifvertrages abgeschlossen”. § 1 lautet:
Das Mitglied wird als Leiter der Abteilung Tontechnik Oper … angestellt.
Das Mitglied hat überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.
Nach § 8 bestimmt sich das Dienstverhältnis im übrigen nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1961 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Ta...