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LAG Köln Urteil vom 18.03.1994 - 13 Sa 924/93

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.08.1993; Aktenzeichen 16 Ca 1683/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.08.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 16 Ca 1683/93 – abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 18. Januar 1993 zum 31. März 1993.

Der Beklagte war Inhaber einer Firma für Industrie- und Kanalreinigung etc. Der Kläger war bei ihm ab April 1992 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ab 25.01.1993 wurde der Kläger von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 1993 (Bl. 3 d.A.), dem Kläger zugegangen am 13. Februar 1993, kündigte die Beklagte zum 31. März 1993. Gegen diese Kündigung richtet der Kläger die vorliegende Kündigungsschutzklage, die am 23. Februar 1993 bei Gericht eingegangen ist. Er hat behauptet, die Kündigung sei wegen eines Betriebsüberganges erfolgt; sie diene der Umgehung des § 613a BGB. Der Beklagte habe nämlich sein Anlagevermögen, zudem seinen gesamten Fahrzeugpark sowie die Werkstatteinrichtung und die Spezialausrüstung für Reinigungen am 23. Januar 1993 einer Firma H. bzw. einer Tochtergesellschaft von ihr übergeben; dazu einen Sozial-Container, einen Büro-Container, eine Fahrzeughalle sowie sämtliche Geschäftsunterlagen, namentlich die Kundenverträge. Von dem Vorgang habe er seine Kunden mit Schreiben vom 23. Januar 1993 (Bl. 16 d.A.) unterrichtet.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten durch die von dem Beklagten ihm gegenüber mit Schreiben vom 18. Januar 1993 ausgesprochene und am 13. Februar 1993 zugegangene Kündigung nicht beendet wurde.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründun...

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