Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 30.10.1996; Aktenzeichen 9 Ca 3826/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Kostenentscheidung des am 30.10.1996 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 3826/97 – abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 21 % die Beklagte und zu 79 % der Kläger mit Ausnahme der Berufungskosten: Diese trägt der Kläger allein.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Streitwert: 121.291,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG zweitinstanzlich noch um Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen die beklagte Stadt aus einem beendeten Arbeitsverhältnis wegen unzureichender Beschäftigung geltend macht und damit um den Bestand zweier Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichtes, mit denen entsprechende Ansprüche des Klägers nicht anerkannt worden sind: vom 06.03.1995 (BOSch 25/93 = Bl. 99 ff.) und vom 14.11.1995 (BOSchG 18/95 = Bl. 246 ff.).
Der Kläger wurde von der Beklagten seit August 1990 an ihren städtischen Bühnen als Geschäftsführender Dramaturg beschäftigt; der Arbeitsvertrag war befristet bis zum 15.08.1995. Unter dem 13.11.1991 kündigte die Beklagte fristlos. Die Schiedsgerichte haben rechtskräftig die Unwirksamkeit dieser Kündigung festgestellt. – Nachdem der Kläger am 29.03.1993 seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, kündigte er seinerseits am 17.04.1993 fristlos. Wie die Schiedsgerichte rechtskräftig festgestellt haben, war diese Kündigung durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten i. S.v. § 628 Abs. 2 BGB veranlaßt worden. Es schlossen sich mehrere Folgeprozesse an, u. a. wegen eines vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungsschadens: In den Spielzeiten 1990/91, 1991/92 und 1993/94 (wegen der dazwischen liegenden Spielzeit 1992/93 ist ein Verfahren no...