Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsanhörung. Sozialauswahl. Vorbeschfätigungszeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Betriebsrat ist die Kenntnis eines „einfachen” Betriebsratsmitglieds zuzurechnen, der für den Betriebsrat an der Kündigungsverhandlung vor der Hauptfürsorgestelle teilnahm.
2. Bei der Sozialauswahl sind für die Dauer der Betriebszugehörigkeit vertraglich vereinbarte Vorbeschäftigungszeiten bei einem konzernzugehörigen Unternehmen zu berücksichtigen.
Normenkette
BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 04.12.1997; Aktenzeichen 1 Ca 235/97)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.12.1997 – 1 Ca 235/97 – abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der am 10.07.1954 geborene Kläger wurde im März 1981 von der Beklagten als Bergmann eingestellt und arbeitete bis 1985 unter Tage. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er in der Folgezeit im handwerklichen Bereich über Tage und zuletzt als Hilfsarbeiter in der Registratur eingesetzt. Der Kläger verdiente monatlich 2.600,00 DM brutto. Daneben erhält er eine Berufsunfähigkeitsrente. Er hat als Schwerbehinderter einen GdB von 90 %.
Nach vorangegangenem Interessenausgleich und Sozialplan stellte die Beklagte ihre Steinkohleförderung Ende März 1997 ein und legte ihr Bergwerk zum 30.06.1997 still. Seitdem werden nur noch Abwicklungsarbeiten durchgeführt. Am 06.09.1996 fand eine Klausurtagung der Personalabteilung der Beklagten mit dem gesamten Betriebsrat statt, in der die Personalplanung für die Abschlußarbeiten ab der 2. Jahreshälfte 1997 besprochen wurde. In eine...