Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. ERA-Anpassungsfonds. Strukturkomponente. Einmalbetrag
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der weiteren Strukturkomponente, die nach § 4 lit. c TV ERA-Anpassungsfonds ab März 2006 als Einmalzahlung in Höhe von 2,79 % zu zahlen ist, wenn das neue Entgeltsystem ERA bis dahin nicht eingeführt worden ist, handelt es sich um die Gewährung einer Tariferhöhung, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anpassungsfonds zuzuführen war.
2. Die in einem Ergänzungstarifvertrag für alle Standorte der Cegelec AT GmbH & Co. KG vereinbarte Klausel, wonach die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39 %) auszuzahlenden Einmalbeträge in vollem Umfang entfallen, erfasst nicht diese weitere Strukturkomponente.
Normenkette
TV ERA-Anpassungsfonds § 4 lit. c
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.08.2009; Aktenzeichen 12 Ca 3638/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. August 2009 – 12 Ca 3638/09 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.022,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008 hat.
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als Elektromonteur beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall.
In einem bundesweit zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG Metall Bezirksleistungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlo...