Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechung einer Schreibzulage. Überleitung in den TVöD
Leitsatz (redaktionell)
Die vom Arbeitgeber auch nach Inkrafttreten des TVöD an den Arbeitnehmer weiterhin gezahlte Schreibzulage stellt eine nicht auf Tariferhöhungen anrechenbare Funktionszulage dar.
Normenkette
TVöD § 5 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen 7 Ca 10146/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.03.2009 – 7 Ca 10146/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechenbarkeit einer Funktionszulage anlässlich einer allgemeinen tariflichen Entgelterhöhung.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage insgesamt stattgegeben und dabei sowohl die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 315,10 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen als auch festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Funktionszulage der Klägerin anzurechnen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 55 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 18.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.06.2009 Berufung eingelegt und diese am 10.07.2009 begründet. Sie ist der Auffassung, mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund auch die Funktionszulage der Klägerin in das Vergleichsentgelt mit eingeflossen, so dass mit diesem Zeitpunkt auch der Inhalt der früheren Nebenabrede entfallen sei. S...