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LAG Köln Urteil vom 16.09.2005 - 12 (5) Sa 771/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der an einen in Altersrente befindlichen ehemaligen Arbeitnehmer zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage sind auch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden, insbesondere so weit sich die Rechtslage wesentlich und in unvorhersehbarer Weise geändert hat. Eine zur Anpassung der Versorgungszusage führende Störung der Geschäftsgrundlage ist in Betracht zu ziehen, wenn sich durch Änderungen des Sozialversicherungsrechtes "die Rechtslage in grundlegender Weise geändert hat und die dadurch verursachte Mehrbelastung sehr erheblich ist".

 

Normenkette

BGB § 313; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.04.2005; Aktenzeichen 12 Ca 12329/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 3 AZR 744/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2005 - 12 Ca 12329/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 10.04.1929 geborene Kläger war vom 01.01.1975 bis 30.11.1985 beim T beschäftigt. Ab 01.05.1992 nimmt er Altersrente in Anspruch und bezieht seitdem ein Ruhegehalt, für das ab 01.01.2004 die Beklagte Anspruchsgegnerin ist.

Das Ruhegehalt wird gezahlt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen vom 25.06.1976 mit Änderungen durch Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und 17.11.1995. Diese beinhalten eine sogenannte Gesamtversorgung, danach beträgt der Ruhegehaltsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorbild nach 10-jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollen...

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