Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. vorübergehender Bedarf. Vertretung. Haushaltsmittel. spätere Stellenbesetzung
Leitsatz (amtlich)
Zur Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitsvermittlerinn bei der Bundesagentur für Arbeit.
Leitsatz (redaktionell)
1. Sofern ein im Arbeitsvertrag angegebener Sachgrund die Befristung nicht rechtfertigt, kann ein anderer nachgeschoben werden.
2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers voraus. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf, den er durch die Einstellung des Vertreters abdecken will, an sich bereits durch die Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers abgedeckt hat, aber wegen des zeitweiligen Ausfalls dieses anderen Arbeitnehmers ein vorübergehender, bis zu dessen Rückkehr zeitlich begrenzter Bedarf an der Arbeitskraft des Vertreters besteht.
3. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG darf der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestanden haben und die Wirksamkeit der Befristung ist von dem prognostizierten vorübergehend erhöhten Arbeitsanfall abhängig.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen 9 Ca 1544/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2010 – 9 Ca 1544/10 – abgeändert:
a. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet hat.
b. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Arbeitsvermittlerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu lit. a) weiter zu beschäftigen.
c. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger...