Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsbefristung
Leitsatz (amtlich)
1. Erfordernis einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Haushaltsmittel (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, juris).
2. Wird ein Arbeitnehmer eines gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages aus Haushaltsmitteln vergütet, die für die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs vorgesehen sind, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der zweckentsprechenden Beschäftigung eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 11149/05)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 7 AZR 198/07)
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 02.03.2006 – 1 Ca 11149/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die 41 Jahre alte Klägerin, von Beruf Kauffrau, ist seit dem 02.01.2002 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der D im Versand zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1100,00 EUR in Teilzeit beschäftigt. Sie bearbeitet Bestellungen aller Art zur Auslieferung an die Universität oder an externe Interessenten sowie Reklamationen. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits sechsmal befristet wurde (Bl. 4 bis 11 d. A.), schlossen die Parteien am 07.12.2004 den hier streitgegenständlichen letzten befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2005...