Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung NV-Bühne
Leitsatz (amtlich)
– Definition der bühnenrechtlichen Begriffe „Rolle”, „Partie”
– Zum Begriff des „musikalischen Bühnenwerks”
Normenkette
NV-Bühne §§ 71, 74 N, § 79 N
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 8 Ha 15/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2008 – 8 Ha 15/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen und Kläger zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in einem Aufhebungsrechtsstreit um Sondervergütungen nach § 79 Abs. 2 a und Abs. 3 NV Bühne-SR Chor. Die Klägerinnen und Kläger sind an dem von der Beklagten betriebenen Theater F. tarifgebunden zu den Bedingungen des NV Bühne als Opernchormitglieder beschäftigt.
Die Beklagte führte in der Spielzeit 2005/2006 die Oper „I.” von Mozart und in Konzertaufführungen die L. „L.” von E. N. auf. Dabei wirkte der Chor mit, welchem die Klägerinnen und Kläger angehören.
Die einzelnen Klägerinnen und Kläger haben in der Oper „I. mitgewirkt bei den Gesängen „Zwei K.” (Damen), „Zwei T.” (Herren) und an einem vierstimmigen Übergang bis zum Einsatz des Chores. Der Klavierauszug (Ablichtungen Bl. 42- 51 d. A. des Bühnenschiedsgerichts) enthält an den genannten Stellen jeweils den Hinweis „Solo” bzw. für Einsätze des gesamten Chores „Tutti”. Wegen des umfangreicheren Partiturauszuges wird auf die Anlage zur Akte des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen. Für ihre Teilnahme an der Darbietung eines Duetts in der Oper verlangen einzelne Klägerinnen und Kläger jeweils 60,00 EUR, für die Darbietung des Quartetts jeweils 120,00 EUR.
In der „Lyrischen Suite L.” hab...