Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 15/11 Ca 7549/94) |
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.1.1995 (15/11 Ca 7549/94) wird
- festgestellt, daß zwischen den Parteien über den 15.8.94 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;
- die Berufungsbeklagte verurteilt, den Kläger über den 15.8.94 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Tontechniker zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger – Mitglied der ÖTV – ist seit dem 15.8.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Mit der Klage hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 15.8.2994 sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus geltend gemacht.
Die vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 15.7.1991 enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
Das Mitglied wird als Ton-Assistent bei den B. der Stadt … – Schauspiel – angestellt. Das Mitglied hat überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.
§ 2
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem 05.08.1991 und endet am 15.08.1992.
§ 8
Im übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1991 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge sowie nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger für die nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen.
§ 13
Über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgeri...