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LAG Köln Urteil vom 14.07.1995 - 4 Sa 450/95

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung. „Vertrauenszerstörende”. Erklärungen des Arbeitgeber

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 03.01.1995; Aktenzeichen 17 Ca 10284/93)

ArbG Köln (Urteil vom 21.09.1994)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.1996; Aktenzeichen 9 AZR 640/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 3. Januar 1995 – 17 Ca 10284/93 – abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. September 1994 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte aus betrieblicher Übung verpflichtet ist, das Urlaubsgeld des Klägers nach dem jeweiligen Stand des Einzelhandelstarifvertrages zu zahlen. Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Gastronomiebetrieb in den Räumlichkeiten des Kaufhauses … in Köln als Koch beschäftigt. Bis Ende 1987 betrieb das Kaufhaus selbst die Gastronomie. Im Zusammenhang mit der Übernahme dieses Betriebsteiles durch die Beklagte wurden sogenannte Übergangsregelungen, teils als Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Kaufhaus …, teils als „Erklärung” der Übernehmerin, der jetzigen Beklagten, getroffen (Bl. 8–11 d. A.). In dieser „Erklärung” heißt es unter anderem:

„Ansprüche aus den im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse gültigen Einzelhandelstarifverträgen (Manteltarifvertrag, Lohn- und Gehaltstarifvertrag, Tarifvertrag über die tariflichen Sonderzuwendungen, Tarifvertrag über die vermögenswirksamen Leistungen) bleiben in ihrer zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Ausgestaltung und Höhe erhalten.”

Den betroffenen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger, waren diese Überleitungsregelungen, ...

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