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LAG Köln Urteil vom 13.07.2018 - 10 Sa 986/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungs- bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung nach einem Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Verhältnis von § 8 SVG zu § 18 TV-BA

 

Leitsatz (redaktionell)

Vordienstzeiten als Soldat bei der Bundeswehr und daran anknüpfende Ausbildungs- und Fortbildungszeiträume sind im Rahmen der Stufenzuordnung nicht als Vordienstzeiten anzurechnen.

 

Normenkette

TV-BA; SVG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 20.10.2017; Aktenzeichen 17 Ca 3264/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen 6 AZR 10/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2017 - 17 Ca 3264/17 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung des Klägers.

Der am 17.11.1979 geborene Kläger ist seit dem 01. 09. 2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter/Fachassistent in der Leistungsgewährung im Bereich SGB II beschäftigt.

Nach § 2 seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.2015 bestimmt sich sein Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B (TV-BA) und in diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die B jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Bei seiner Einstellung wurde der Kläger in die Tätigkeitsebene V eingruppiert und dabei der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Zum 01.09.2016 erfolgte die Zuordnung des Klägers in die Entwicklungsstufe 2. Im Mai 2017 bezog der Kläger ausgehend von der Eingruppierung in die Tätigkeitsebene V und die Entwicklungsstufe 2 ein monatliches Fe...

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