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LAG Köln Urteil vom 13.05.1998 - 7 Sa 1481/97

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Leitsatz (amtlich)

Diese Bestimmung (Ausschlußfrist von einem Monat für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden) kann nur für Ansprüche gemeint sein, bei denen die Fälligkeit klar ist oder einfach zu bestimmen ist.

 

Normenkette

MTV-Chemie § 17 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 04.09.1997; Aktenzeichen 19 Ca 11886/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.1999; Aktenzeichen 1 AZR 606/98)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4.9.1997 – 19 Ca 11886/96 – wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.076,64 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 8.1.1997; die weitergehende Zinsklage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 15.3.1976 bis zum 30.9.1981 Arbeitnehmer der Beklagten (KG). Beim Ausscheiden war er 56 Jahre alt (geboren am 24.2.1935) und hat er eine Abfindung von 60.986,59 DM erhalten aufgrund eines Interessenausgleichs und Sozialplans vom 13.3.1991 (Bl. 7 ff .d.A. im folgenden: ISP). Die Abfindung setzte sich zusammen aus einem Grundbetrag und der Summe von Nettogehältern bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn abzüglich des zu erwartenden Arbeitslosengeldes/Arbeitslosenhilfe und Leistungen des Unterstützungsvereins der Chemischen Industrie (ISP B III 1 a und b, Bl. 14 f. d.A., Berechnung vom 4.11.1981 Bl. 6 d.A.). Der Kläger hat auch Arbeitslosengeld erhalten (bis 31.5.1994). Ein Antrag auf anschließende Arbeitslosenhilfe wurde abgelehnt (Bl. 4 d.A.), sein Widerspruch hiergegen wegen Verspätung verworfen (Bl. 102 d.A.). Der Kläger hat sich daraufhin fernmündlich und schriftlich (4.12.1994) an die Beklagte gewandt (Bl. 36 d.A.). Die Beklagte hat ablehnend geantwortet (unter dem 27.1.1995, Bl. 37 d.A.). Am 24.2.1995 hat der Kläger se...

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