Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Kürzung einer irrtümlich zu hoch berechneten Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Kürzung einer Betriebsrente, die nach dem letzten Diensteinkommen und der Zahl der tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird, bei Inanspruchnahme vor der festen Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (abweichend von LAG Köln, Urteil vom 3. August 2011 – 3 Sa 1301/10 -).
2. Keine Verwirkung des Kürzungsrechts bei jahrelanger Gewährung der ungekürzten Rente aufgrund Irrtums (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 3. August 2011 – 3 Sa 1301/10 –).
Leitsatz (redaktionell)
Ein früherer Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Fortzahlung einer irrtümlich zu hoch berechneten Betriebsrente. Insbesondere besteht kein besonderer Bestands- oder Vertrauensschutz in eine unveränderte Gewährung der Betriebsrente entsprechend der ursprünglichen Berechnung.
Normenkette
BetrAVG § 6
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 16.09.2010; Aktenzeichen 6 Ca 11586/09) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 – 6 Ca 11586/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie gehörte zu den großen K Chemiefirmen und beschäftigte seinerzeit weit über 1.000 Mitarbeiter. Im Laufe der Jahre wurden die Produktionsanlagen wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt. Seit der letzten Stilllegung im Jahr 1994 führt die Beklagte nur noch das frühere Chemikalien-Handelsgeschäft mit zuletzt5 Mitarbeitern weiter. Daneben besteht die wesentliche Aufgabe der Beklagten darin, die Versorgungszusagen der aktuell übe...