Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Leiharbeitnehmer. Auftragswegfall
Leitsatz (amtlich)
Ein Leiharbeitgeber genügt seiner Darlegungslast, dass er dauerhaft für eine bestimmte Tätigkeit keine Arbeitsnachfrage habe, wenn er in der Vergangenheit seit ca. einem halben Jahr nur einen einzigen Auftraggeber hatte und dieser die Geschäftsbeziehung völlig beendet.
Ein Arbeitnehmer, der eine berufsbegleitende Ausbildung bereits vor seiner Einstellung begonnen hat, diese aber während des Arbeitsverhältnisses nicht fortgeführt hat, muss nicht erneut auf die Nützlichkeit einer solchen Ausbildung hingewiesen werden.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen 6 Ca 5898/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2008 – Az.: 6 Ca 5898/07 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, um Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist sowie um den Weiterbeschäftigungsanspruch und einen hilfsweise durch die Arbeitgeberin gestellten Auflösungsantrag.
Der Kläger ist zum 01.01.2006 bei der Beklagten als sogenannter kaufmännischer Außendienstmitarbeiter eingestellt worden. Die Beklagte ist ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, welches schwerpunktmäßig Arbeitnehmer vermittelt und verleiht, welche im medizinischen Sektor eingesetzt werden. Dazu gehören neben medizinischem Hilfspersonal auch Mitarbeiter im sogenannten medizinischen Außendienstbereich. Dies sind zum einen Pharmareferenten, die die Sachkenntnis nach § 75 AMG besitzen und damit im Bereich der verschreibungspflichtigen Medikamente tätig werden können. Diese Mitarbeiter werden von der Beklagten an Pharmauntern...