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LAG Köln Urteil vom 09.12.2003 - 13 Sa 700/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Promotionsbefristung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 57 c Abs. 3 HRG folgt, dass an die Voraussetzungen einer wirksamen Promotionsbefristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG nur geringe Anforderungen zu stellen sind.

2. Die Beschäftigung eines wirtschaftlichen Mitarbeiters dient auch dann im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG der Weiterbildung in Form der Promotionsvorbereitung, wenn er für ein Viertel der regulären Arbeitszeit zu Promotionszwecken von der Dienstleistung bezahlt freigestellt wird.

 

Normenkette

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1, § 57c

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen 1 Ca 9776/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2003 – 1 Ca 9776/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.08.2002.

Der Kläger ist Doktorant und promoviert zum Thema „Untersuchungen in der Werbesprache”. Er war seit dem 1.10.1997 ununterbrochen aufgrund mehrfach aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Lektor (Lehrkraft mit besonderen Aufgaben) im Romanischen Seminar der Universität K. beschäftigt. Schon bei seiner Einstellung zum 1.10.1997 war die Dissertation Bestandteil des Arbeitsvertrages. Er erhielt die Vergütung einer Vollzeitkraft nach BAT II a in Höhe von zuletzt etwa 3.400,00 EUR. Am 7.08.2001 schlossen die Parteien letztmalig einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.08.2002. In § 5 dieses Arbeitsvertrages wird als Befristungsgrund – nahezu wortgleich wie in den beiden vorangegangenen Arbeitsverträgen – Folgendes an...

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