Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 14 Ca 2201/97) |
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 15.05.1998 wird mit seiner Ziffer 1 aufrechterhalten.
2. Unter Aufhebung von Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 15.05.1998 wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt zu 44,5 % der Beklagte, im übrigen die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 15.05.1998. Diese trägt die Klägerin allein.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Klägerin, ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, fordert vorliegend Arbeitsvergütungen zurück, die sie für die Monate Juli, August und September 1996 an diesen geleistet hat. Sie hatte mit Schreiben vom 09.02.1996 betriebsbedingt zu Ende August 1996 gekündigt. In dem vom Beklagten hiergegen angestrengten Kündigungsschutzprozeß einigten sich die Parteien am 13.03.1996 vergleichsweise auf eine Beendigung zu Ende September 1996. Im Vergleich heißt es weiter:
„2. Beide Parteien erfüllen das Arbeitsverhältnis bis dahin vertragsgemäß.
3. Der Kläger erhält die Möglichkeit, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat jeweils monatlich früher aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Der erste Ausscheidungstermin ist der 30.06.1996.
4. Macht der Kläger von der vorstehenden Möglichkeit Gebrauch, so endet die Gehaltszahlungspflicht der Beklagten am Tage des Ausscheidens. Die Sozialplanbezüge richten sich nach dem geltenden Sozialplan. – 5. (…)”
Unter dem 14.05.1996 schrieb die Klägerin dem Beklagten: „… wie uns Herr Sch … mitteilte, sind nunmehr alle Aktivitäten bzgl. Umzug des Innendienstes nach Hannover abgeschlossen, so daß Sie mit Wirkung vom 22. Mai 1996 bis zu Ihrem Ausscheiden am 31. August 1996 unter Fortzahlung Ihrer Bezüge und Anrechnung des Ihnen zustehenden Tarifurl...