Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifes DA. Unterschiedliche Bewertungen der Tarife DA und B. Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge zu einem Abrechnungs- und Gewinnverband
Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Zurückverweisung durch das BAG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen ist. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.
2. Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des BVV die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht.
3. Auf den vom BAG thematisierten Tarif ARLEP/Z kam es in der neuen Verhandlung nicht an. Die Parteien haben klar gestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; VVG § 153 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; VAG § 138 Abs. 2; ZPO § 212 Abs. 1, § 234 Abs. 1, § 322; EGVVG Art. 4 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 10.04.2018; Aktenzeichen 6 Ca 2643/17) |
Tenor