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LAG Köln Urteil vom 09.06.1998 - 13 Sa 1812/97

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Rechtsmittel zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung. RTV Papier, Pappe, Kunststoff. Auslegung. Tarifvertrag. deklaratorisch. konstitutiv. eigenständig. Normsetzungswille

Leitsatz (amtlich)

Der RTV für Angestellte der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 07.03.1975 in der Fassung vom 20.12.1982 gibt keinen über § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz hinausgehenden Anspruch auf 100 % Entgeltfortzahlung.

Normenkette

EFZG § 4

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 15.08.1997; Aktenzeichen 6 d Ca 46/97)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen 5 AZR 692/98)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.08.1997 – 6 d Ca 46/97 – die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin während ihrer Erkrankung im Oktober und November 1996 mehr als 80 %ige Lohnfortzahlung zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Haustarifvertrag vom 10.04.1986 Anwendung.

Dieser verweist für die Angestellten auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten der Pappe, Papier und Kunststoffe verarbeitenden Industrie von Düren, Jülich und Euskirchen vom 07.03.1975 in der Fassung vom 20.12.1982 mit Ausnahme des § 7, Jahressonderzahlung.

§ 9 Ziffer 2 des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt:

„In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder während eines von einem Versicherungsträger bewilligten Heilverfahrens ist der regelmäßige Arbeitsverdienst weiter zu zahlen, jedoch insgesamt nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.”

Im übrigen regelt § 9 RTV in Ziffer 1 die Anzeigepflicht bei Verhind...

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