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LAG Köln Urteil vom 08.12.2005 - 6 Sa 1149/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungszusage. Übergang. Rentnergesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei der Abspaltung von Unternehmensteilen nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht von der Zustimmung der Versorgungsberechtigten und/oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig (im Anschluss an BAG v. 22.02.2005 – 3 AZR 499/03 (A)).

 

Normenkette

BetrAVG § 4; BGB § 613a; UmwG §§ 22, 132-134

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 15 Ca 13354/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 3 AZR 358/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 13354/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte weiterhin Schuldner einer gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Versorgungszusage ist.

Der Kläger war in der Zeit von Februar 1974 bis zum 31.10.2003 als amtlich anerkannter Sachverständiger beim Beklagten beschäftigt. Am 01.11.2003 schied der Kläger altersbedingt aus. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er eine betriebliche Altersrente nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beklagten vom 14.11.2000.

Aufgrund notariellen Vertrages vom 24.05.2004 gliederte der Beklagte seinen Geschäftsbereich (Teilbetrieb) „Amtliche Anlagentechnik” mit allen Aktiva und Passiva sowie weitere Vermögensgegenstände und Pensionsverpflichtungen gemäß § 123 Abs. 3 S. 1 UmwG auf die T R P F G (im Folgenden: TRPF) aus. Ferner wurden durch Vertrag vom selben Tag im erheblichen Umfang Vermögensgegenstände sowie die Pensionsverpflichtungen des ehemaligen Geschäftsbereichs „Kraftfahrt” des Beklagten auf die T ausgegliede...

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