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LAG Köln Urteil vom 08.10.1997 - 8 (11) Sa 595/97

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis auf beamtenrechtliche Besoldungsgruppe im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt in einem Arbeitsvertrag die Entgeltfestsetzung durch Bezugnahme auf eine beamtenrechtliche Besoldungsgruppe, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dabei nicht nur an die Berechnungsmodalitäten gedacht ist, die bei der ersten Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden sollen, sondern die Rechtsstellung des Arbeitnehmers – jedenfalls was die Höhe der Vergütung angeht – der eines Beamten angepaßt werden soll.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 14 Ca 5731/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.08.1998; Aktenzeichen 1 AZR 29/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits gerichts Köln vom 23.01.1997 – 14 Ca 5731/96 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Gehalts und die Frage, ob Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in dem bis Ende 1995 gewährten Umfang zu zahlen sind.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1969 als Diplom-Ingenieur bei dem Beklagten beschäftigt und als amtlich anerkannter Sachverständiger tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 04./05.11.1968 ist unter anderem folgendes bestimmt:

3. Für die Dauer der Probezeit/Ausbildungszeit erhält der Mitarbeiter eine monatliche Pauschalvergütung von DM 1.400,–

Nach Ablauf der Probezeit/Ausbildungszeit erfolgt eine Einstufung in die Gruppe LBO A 9/6. Danach setzt sich das monatliche Entgelt zusammen aus

Grundvergütung

868,90 DM

Ortszuschlag

317,–DM

Kinderzuschlag

100,– DM

Ausgleichszulage

DM

Soziale Arbeitnehme...

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