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LAG Köln Urteil vom 07.09.2016 - 11 Sa 1206/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags bei regelmäßigem Nachtschichtdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags aus § 5 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 2 MTV in Verbindung mit Protokollnotiz für den Tarifbereich Düren zu § 3 Ziffer 3 b) MTV 1970 im Falle eines regelmäßigen Nachtschichtdienstes.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der Nachtarbeit im Tarifsinne bedeutet üblicherweise eine planwidrige Arbeit, die außerhalb der geschuldeten Zeit innerhalb der Nacht erbracht wird, während Nachtschichtarbeit durch eine Regelmäßigkeit innerhalb eines Schichtplans gekennzeichnet ist. Die Nachtarbeit wird oftmals tarifvertraglich höher vergütet als Schichtarbeit, die zur Nachtzeit erbracht wird. Ist dies aber der Fall, so ist für die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags im Falle eines regelmäßigen Nachtschichtdienstes kein Raum.

 

Normenkette

MTV gewerbliche Arbeitnehmer nordrheinischer Textilindustrie § 5 Nrn. 2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 19.11.2015; Aktenzeichen 8 Ca 2749/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2018; Aktenzeichen 10 AZR 34/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2015 - 8 Ca 2749/15 d - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem in D ansässigen Unternehmen der Textilindustrie, seit dem Jahre 1970 als Weber/Einrichter beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers betrug bis Mai 2015 19,29 €, ab dem Juni 2015 erhält er einen Lohn von 19,66 € die Stunde. Der Kläger arbeitet regelmäßig im Schichtdienst. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindun...

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BAG 10 AZR 34/17
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