Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Enthält ein Tarifvertrag keine Auf- und Abrundungsregelung hinsichtlich von Bruchteilen von Urlaubstagen, so findet eine Abrundung bis zu einem Bruchteil von 0,5 Tagen nicht statt.
Normenkette
MTV Aviation
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.05.2016; Aktenzeichen 15 Ca 570/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 - 15 Ca 570/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 5 Arbeitstage Urlaub in Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte für das Jahr 2015 zukünftig zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs auf Erholungsurlaub.
Der Kläger war ab dem 10.06.2013 bei der Firma D GmbH & Co. KG (D ) als Flugastkontrolleur beschäftigt. Unter dem 20.11.2003 schlossen der Kläger und die D einen schriftlichen Arbeitsvertrag für den Beschäftigungszeitraum ab dem 01.01.2004. Nach § 4 Nr. 1 des Anstellungsvertrags beträgt der Erholungsurlaub in einer Fünftagewoche 20 Tage. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 20.11.2003 wird auf Bl. 68 ff. d. A. Bezug genommen. Zum 01.01.2009 ist das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs von der D auf die F GmbH (F ) übergegangen. Am 08.10.2012 schlossen die F und der Kläger eine Zusat...