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LAG Köln Urteil vom 07.04.2006 - 12 Sa 1434/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung eines Tarifvertrags. Ungerechtfertigte Bereicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Vertrauen darauf, dass eine systemwidrige Gehaltsregelung nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer in einem Änderungstarifvertrag korrigiert wird, ist nicht schutzwürdig.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 818 Abs. 1, 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 12 Ca 1498/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 4 AZR 573/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2005 – 12 Ca 1498/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der tariflichen Vergütung.

Der Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 18.10.1999 ab 22.10.1999 als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Er übt die Funktion eines ersten Offiziers (SFO) aus. Die Ziffer 2. des Arbeitsvertrages bestimmt, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u.a. nach den Tarifverträgen der Lufthansa in der jeweils geltenden Fassung richten. In § 3 Abs. 3 des danach in Bezug genommenen Vergütungstarifvertrages Nr. 8 vom 08.06.2001 heißt es:

„(3) Ab Ernennung zum I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Co-Pilot, I. Flugingenieur (einschließlich Senior Flugingenieur) oder I. Fluglehrer beträgt die Grundvergütung 7.900,00 DM.

Die Grundvergütung wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier, I. Flugingenieur oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von 565,00 DM erhöht, so lange sie unterhalb von 11.290,00 DM liegt. Beträgt die Grundvergütung 11.290,00 DM oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Co-Pilot,...

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