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LAG Köln Urteil vom 07.03.2003 - 4 Sa 954/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Betriebszugehörigkeit” i.S.d. BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1) „Betriebszugehörigkeit” i.S.d. § 30 f BetrAVG bedeutet durchgehende Tätigkeit für ein und denselben Vertragspartner. Fälle der Rechtsnachfolge (z.B. § 613 a BGB) sind mitumfasst. Nicht ausreichend ist grundsätzlich das frühere Bestehen eines Vertragsverhältnisses zu einem anderen Unternehmen desselben Konzerns.

2) Zum Kriterium „aus Anlass ihrer Tätigkeit” i.S.d. § 17 I 2 BetrAVG.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1b, 7, 17, 30f

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.04.2002; Aktenzeichen 18 Ca 3134/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen 3 AZR 297/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2002 – 18 Ca 3134/01 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG für die Rentenanwartschaft der Klägerin einzustehen hat.

Die Klägerin ist am 09.01.1939 geboren. Sie stand vom 01.04.1962 bis zum 31.12.1973 in einem Arbeitsverhältnis zu der späteren Gemeinschuldnerin, der Firma S G. G. (Arbeitsvertrag Bl. 33 ff. d. A.). Sie war für diese als Textil-Designerin tätig, nachdem sie bei dieser Firma bereits von Januar 1961 bis März 1961 ihr Praktikum absolviert hatte. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war Herr W G, mit dem die Klägerin vom 19.06.1964 bis Juni 1988 verheiratet war.

Von 1972 bis Dezember 1995 war die Klägerin Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, ab 1973 mit einem Gesellschaftsanteil von 28,89 %.

Das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin vom 26.06.1973 zum 31.12.1973 (Bl. 39 d.A.).

Am 20.12.1973 wurde die Firma AG „d B-D...

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