Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
1. Aus 3 Abs. 2 TV ATZ folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach billigem Ermessen zu prüfen.
2. Im Rahmen des billigen Ermessens sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben.
3. Ist der Arbeitgeber als institutionell geförderter Zuwendungsempfänger nach dem Besserstellungsverbot gehalten, seine Mitarbeiter nicht besserzustellen als vergleichbare Bundesbedienstete und müsste er im Fall der Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell mit einem Widerruf von Fördermitteln rechnen, stellt dies einen sachlichen Grund für die Ablehnung von Altersteilzeit im Blockmodell dar.
Normenkette
TV ATZ § 2; TV ATZ § 3
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 24.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 5273/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2009 – 5 Ca 5273/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ).
Der am 06.03.1949 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1973 als vollzeitbeschäftigter Techniker zunächst beim Land N. und sodann aufgrund Rechtsnachfolge ab dem 16.07.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt ca. 4.500,00 EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes Anwendung.
Die Beklag...