Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.12.1996; Aktenzeichen 18 Ca 2885/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 18 Ca 2885/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: 4.533,70 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsleistungen, die der Beklagte dem Kläger kraft gesetzlicher Einstandspflicht zu erbringen hat.
Der Kläger ist am 02.02.1927 geboren. Er war vom 01.04.1959 bis zum 30.11.1987 – zuletzt als Leiter des Personalwesens – bei der Firma B und Sch K GmbH beschäftigt, die früher als K Schraubenwerke GmbH firmierte. Die Firma K Schraubenwerke GmbH erteilte dem Kläger mit Ruhegehaltsvertrag vom 16.05.1969 eine Versorgungszusage. Ziffer 1 dieses Ruhegehaltsvertrages lautet:
„Wenn Herr Schu im Dienste der Firma arbeitsunfähig wird oder nach Erreichung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, erhält er ein Ruhegehalt von DM 1.000,– (in Worten: eintausend) monatlich. Der Betrag von DM 1.000,– gilt als Endanspruch, der sich nach dem Dienstalter des Herrn Schu richtet und den er spätestens nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erreichen soll.
Zum 1. Januar 1969 wird der Ruhegehaltsanspruch auf 54 % des Betrages von DM 1.000,– monatlich festgesetzt. Er erhöht sich mit fortschreitender Dienstdauer um jährlich 2 %, so daß Herr Schu am 31. Dezember 1991 den vollen Anspruch von 100 % = DM 1.000,– erreicht hat.
Das Ruhegehalt von DM 1.000,– entspricht der Einstufung nach Gruppe F des Essener Verbandes bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (Satzung vom 5. September 1956). Alle Änderungen der Gruppe F dieses Verbandes sollen sich zu Gunsten und zu Lasten des Anspruchs des Herrn...