Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang einer Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall: Durch eine Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich geht auch ein Ersatzanspruch wegen eines Vollstreckungsschadens unter.
Normenkette
ZPO § 717; BGB §§ 823, 826, 812
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 07.09.2017; Aktenzeichen 8 Ca 2906/17 d) |
ArbG Aachen (Entscheidung vom 07.09.2017; Aktenzeichen 8 Ca 1281/17 d) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.09.2017 - 8 Ca 2906/17 d (= 8 Ca 1281/17 d) - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Rückzahlungsforderung der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer nach Abschluss eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach erfolgter Zwangsvollstreckung.
Am 13.02.2014 schlossen die Parteien im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen - Gerichtstag Düren - unter dem Geschäftszeichen 8 Ca 812/13 d einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die hiesige Klägerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) an den Beklagten (im Folgenden: Arbeitnehmer) Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Juni 2012 bis April 2013 zu zahlen in Höhe von 9.800,00 EUR brutto abzüglich 4.800,00 EUR netto. Aus diesem Vergleich betrieb der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung. Unter dem weiteren Geschäftszeichen 8 Ca 1231/14 d wandte sich die Arbeitgeberin gegen diese Zwangsvollstreckung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage. Zwischenzeitlich, am 30.01.2015, schlossen die Parteien zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens unter dem Geschäftszeichen 5 Ca 4351/14 d einen widerruflichen Vergleich. Der Vergleich war nur für die Arbeitgeberin widerruflich und sah ei...