Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubskürzung. fristlose Kündigung. Beleidigung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall: Urlaubskürzung nach Gaststätten TV wegen unbegründeter fristloser Kündigung durch AN
Normenkette
MTV Gaststätten NRW § 7.5.6
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 27.11.2001; Aktenzeichen 5 Ca 1380/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.11.2001 teilweise aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Klägerin die Abgeltung für acht Urlaubstage aus dem Jahr 2000 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung der Klägerin zum 14.01.2001 zusteht und ob der Klägerin darüber hinaus für diese Urlaubstage zusätzliches Urlaubsgeld nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerin im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.1995 zusteht.
Die Klägerin hat am 14.01.2001 ihre Arbeitsstelle als Serviererin bei dem Beklagten verlassen, nachdem sie ein großes Abtropftuch zerschnitten hatte, da nach ihrer Behauptung kleinere Schwammtücher nicht vorhanden waren und das große Tuch ihr unhandlich erschien. Der Beklagte hat daraufhin die Klägerin im Gastraum des gutbürgerlichen Restaurants mit den Worten „Sie haben ja wohl einen Knall” angebrüllt. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, dass sie für einen eventuell entstandenen Schaden einstehe, Ton und Wortwahl ihr gegenüber nicht gerechtfertigt sei. Hierauf habe der Beklagte geantwortet, dass es die Klägerin gefälligst immer noch ihm zu überlassen habe...