Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit eines durchschnittlichen Nachtarbeitszuschlags von 25%. Zulässigkeit der Zuschlag-Reduzierung oder -erhöhung bei abweichender Belastung des Nachtarbeiters. Zeitungszusteller nicht mit Tätigkeiten wie Rettungsdienst vergleichbar. Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen unter drei Monaten unwirksam
Leitsatz (redaktionell)
Der Nachtarbeitszuschlag ist die Ausübung des Wahlrechtes zum Ausgleich der Belastung bei Tätigkeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr.
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 5; BGB § 305
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.07.2019; Aktenzeichen 10 Ca 8775/18)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 14.12.2022; Aktenzeichen 10 AZR 534/20)
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2019 - 10 Ca 8775/18 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die von der Klägerin als Zeitungszustellerin zu verrichtende Nachtarbeit im Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2019.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 29.12.2005 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 31.05.2007.
Die Beklagte ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungstitel der M D R (K -S , K R , E ) in ihrem Zustellterritorium an die jeweiligen Abonnenten zu. Bei der Beklagten sind ca. 1.050 Zusteller beschäftigt. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.
Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages vom 31.05.2007 ist die Klägerin verpflichtet, die angelieferten Zeitungen täglich bis 06:30 Uhr an die vorgegebenen Adressen auszutragen.
Gemäß § 9 des Arbeitsvertrages vom 31...