Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftserteilung über mit zwei Kollegen vereinbarte Entgelthöhe für einen Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung
Leitsatz (amtlich)
Eine Auskunft über die von der Arbeitgeberin mit zwei konkreten Kollegen vereinbarte Entgelthöhe kann die Arbeitnehmerin aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht verlangen - nicht aus dem EntgTranspG, nicht aus primärem oder sekundärem Europarecht und auch nicht aus § 242 BGB.
Normenkette
EntgTranspG § 10; EntgTranspG § 12; AEUV Art. 8; AEUV Art. 157; EU-GR-Charta Art. 21; BGB § 242; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 28.01.2025; Aktenzeichen 16 Ca 4403/24)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2025 - 16 Ca 4403/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend, um mit dieser Auskunft einen Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung beziffern zu können. Wegen dieser von ihr angenommenen Benachteiligung begehrt sie außerdem eine Entschädigung.
Während der ersten acht Monate des streitgegenständlichen Zeitraums (01.01.2023 bis 30.06.2025) war die Klägerin in einer Vergleichsgruppe, die für diesen Zeitraum unstreitig ist, die Bestbezahlte. Während der dann folgenden 16 Monate erhielt sie in einer von ihr wegen zweier im September 2023 erfolgter Neueinstellungen als richtig betrachteten und von der Beklagten im einzelnen bestrittenen Vergleichsgruppe ein höheres Entgelt als das Median-Entgelt. Die von der Klägerin angenommene Vergleichsgrup...