Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsanhörung, zuständiger Betriebsrat für einen Trainee
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den konstituierenden Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und anderseits die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation.
2. Vollzieht sich die Trainee-Ausbildung in der Weise, dass der Trainee in den laufenden Dienstleistungsprozess eines Betriebes eingegliedert, ist der in diesem Betrieb eingerichtete Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG anzuhören. Dem steht nicht entgegen, dass bestimmte zukunftorientierte Entscheidungen, insbesondere solche der weiteren Verwendung des Klägers, in der Zentrale getroffen wurden.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Trainee einzelne Ausbildungsabschnitte nach festgelegten „Musterdurchlaufplänen” in mehreren Betrieben verbringt.
Normenkette
BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 6 Ca 4108/02)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 2 AZR 149/04)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2002 – 6 Ca 4108/02 -wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.03.2002 beendet wurde.
Der Kläger war bei der Beklagten, die über ein Filialnetz bundesweit Kinderspielsachen vertreibt, ab dem 01.01.2002 beschäftigt auf der Grundlage des „Anstellungsvertrages für außertarifliche Mitarbeiter” vom 24./30.10.2001. Nach § 1 Abs. 1 erfolgte die Anstellung „als Trainee in allen Filialen”. Sein Gehalt betrug EUR 2.343,20. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 12 f. ...