Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelndenhaftung. Vorgesellschaft. Vorgründungsgesellschaft. Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die sogenannte Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG kommt im Vorgründungsstadium, also noch vor Errichtung der Vor – AG, nicht zur Anwendung, weil insoweit eine grundsätzlich unbeschränkte Haftung der an der Vorgründungsgesellschaft beteiligten Gesellschafter besteht.
Normenkette
GmbHG § 11 Abs. 2; AktG § 41 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 31.01.2005; Aktenzeichen 1 Ca 8883/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.01.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 8883/04 – abgeändert.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine gesellschaftsrechtliche Haftung des Beklagten als Vorstandsmitglied einer zu gründenden Aktiengesellschaft.
Der zunächst arbeitslose Beklagte schloss am 19.01.2004 auf Vermittlung des Arbeitsamtes K mit der „O AG Finanzkanzlei Wirtschafts- und Unternehmensberatung” in K, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden K K einen Vertrag über die Anstellung als Vorstand (Kopie Bl. 34 ff d.A.).
Die „O AG” stellte sodann u.a. den Kläger mit Arbeitsvertrag 29.01.2004 zu einem Bruttojahresgehalt von 60.000,00 EUR als leitenden Angestellten für das Finanzmanagement mit Wirkung zum 15.02.2004 ein. Für die „O AG” unterzeichneten Herr K als „Aufsichtsrat” und der Beklagte als „Vorstand”. Die „O AG”, die noch nicht existierte und aus der O Holding GmbH entstehen sollte, bat die eingestellten Mitarbeiter, sich auf Abruf bereit zu halten, weil weder die Büroeinrichtung noch die sonstigen für den Geschäftsbetrieb notwendigen...