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LAG Köln Urteil vom 03.02.2012 - 4 Sa 888/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbefreiung. betriebsbedingte Gründe

Leitsatz (amtlich)

Gem. § 37 Abs. 3 BetrVG ist Arbeitsbefreiung auch für erforderliche Betriebsratstätigkeit an solchen Tagen zu gewähren, an denen das Betriebsratsmitglied wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG bereits vollständig von der Arbeit freigestellt ist.

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.08.2011; Aktenzeichen 13 Ca 2021/11)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2014; Aktenzeichen 7 AZR 480/12)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2011 – 13 Ca 2021/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 268 Stunden zu gewähren.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,78 Euro als Fahrtkostenerstattung zu zahlen.
  3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Freizeitausgleichsansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG.

Der Streit geht im Wesentlichen darum, ob dem Kläger Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit an Tagen zusteht, an denen er während seiner regelmäßigen Arbeitszeit wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG bereits vollständig von der Arbeit freigestellt war.

Die Beklagte betreibt Zeitungszustellung. Sie beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer. Die Struktur des Betriebes bedingt es, dass neben wenigen Mitarbeitern mit...

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BAG 7 AZR 480/12
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