Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbefreiung. betriebsbedingte Gründe
Leitsatz (amtlich)
Gem. § 37 Abs. 3 BetrVG ist Arbeitsbefreiung auch für erforderliche Betriebsratstätigkeit an solchen Tagen zu gewähren, an denen das Betriebsratsmitglied wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG bereits vollständig von der Arbeit freigestellt ist.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 02.08.2011; Aktenzeichen 13 Ca 2021/11)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 19.03.2014; Aktenzeichen 7 AZR 480/12)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2011 – 13 Ca 2021/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 268 Stunden zu gewähren.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,78 Euro als Fahrtkostenerstattung zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Freizeitausgleichsansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Der Streit geht im Wesentlichen darum, ob dem Kläger Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit an Tagen zusteht, an denen er während seiner regelmäßigen Arbeitszeit wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG bereits vollständig von der Arbeit freigestellt war.
Die Beklagte betreibt Zeitungszustellung. Sie beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer. Die Struktur des Betriebes bedingt es, dass neben wenigen Mitarbeitern mit...