Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Eingruppierung einer als Arbeitsvermittlerin in einem Jobcenter tätigen Diplom Medien-Ökonomin
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Eingruppierung in die EG 9 c der EntgeltO TVöD-VKA für bereits am 31.12.2016 beschäftigte ist gemäß § 29 b TVÜ-VKA eine Antragstellung der/des Beschäftigten erforderlich.
2. Eine solche Eingruppierung stellt sich als Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA dar, bei der im Fall der Klägerin § 17 Abs. 4 TVöD a. F. zur Anwendung kommt, wodurch eine Stufenzuordnung nach derjenigen Stufe erfolgt, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt und mindestens die Erfahrungsstufe 2 erreicht wird.
3. Ein Verstoß liegt weder hinsichtlich des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG noch bezüglich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
Normenkette
TVÜ-VKA; TVöD
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 26.07.2018; Aktenzeichen 10 Ca 3494/17) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2018 - 10 Ca 3494/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin bei Inkrafttreten der Entgeltordnung für die Beschäftigten der Kommunen (Entgeltordnung VKA) zum 01.01.2017.
Die am 17.Dezember1973 geborene Klägerin, gelernte Diplom Medien-Ökonomin, ist seit dem 01. März 2011 als Arbeitsvermittlerin im Jobcenter R , des Beklagten beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und den besonderen Teil Verwaltung sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden T...