Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der Pausen i.S. des § 14 Abs. 5 BMT-G II
Normenkette
BMT-G II § 14 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 4 Ca 1578/98)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen 6 AZR 603/99)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 1578/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: 2.568,38 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Arbeitspausen in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Der Kläger ist seit dem 07.04.1987 als Arbeiter bei der Beklagten in der Kläranlage Bonn, Salierweg, beschäftigt. Er arbeitet dort als Elektromechaniker. Die Arbeit wird im Drei-Schichtbetrieb abgewickelt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II).
In § 14 Abs. 5 BMT-G II heißt es:
„Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet”.
Bis April 1997 rechnete die Beklagte die Arbeitspausen des Klägers in seiner Arbeitszeit ein. Mit Zustimmung des Personalrats wurden die Arbeitszeit/Pausenzeiten ab dem 01.05.1997 gemäß dem Aushang vom 13.02.1997 verändert. Danach sind nunmehr Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer festgelegt, die nicht mehr vergütet werden. Während der festgelegten Pausenzeiten sind die Mitarbeiter von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt.
Mit seiner am 12.06.1998 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung seiner Pausenzeiten für die Zeit vom 01.05.1997 bis 30.04.1998 beantragt. In dieser Zeit habe er, wie er vorgetragen hat, insgesamt 85 Stunden unbe...