Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Versetzung. Direktionsrecht. Verhältnismäßigkeit. Unkündbarkeit. Bonn/Berlin
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Änderungskündigung, deren Ziel in gleicher Weise gestützt auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht erreicht werden kann, ist unverhältnismäßig. Das gilt unabhängig davon, ob der gekündigte Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat.
2. Eine solche unwirksame Änderungskündigung kann regelmäßig nicht in eine Direktionsrechtsausübung umgedeutet werden.
3. § 1 Abs. 5 KSchG ist auf außerordentliche Kündigungen nicht anwendbar.
4. Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 2 BAT kann eine betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist ausnahmsweise zulässig sein (ständige BAG-Rechtsprechung).
Normenkette
BAT §§ 12, 53, 55; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 18.02.2006; Aktenzeichen 1 (7) Ca 1271/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.02.2006 – 1 (7) Ca 1271/05 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche Änderungskündigung vom 18.04.2005, dem Kläger am selben Tag zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Referent in Bonn weiter zu beschäftigen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am 03.06.1950, verheiratete, schwerbehinderte Kläger ist s...