Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB. Direktionsrecht des Arbeitgebers. Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers berechtigt ihn nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen, selbst wenn er die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiter zahlt.
2. Ein vom Arbeitnehmer gestellter Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist nur begründet, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Zur Begründung der Unzumutbarkeit sind lediglich solche Umstände geeignet, die in einem inneren Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber erklärten unwirksamen Kündigung stehen oder im Laufe des Kündigungsschutzprozesses entstanden sind.
Normenkette
BGB §§ 315, 626 Abs. 1, § 628 Abs. 2; KSchG §§ 9-10
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.06.2001 – 1 Ca 920/01 h – teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung
- Beklagten vom 31.01.2001 unwirksam ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.132,11 DM (1.090,13 Euro) brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontzinssatz seit 06.03.2001.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Gehaltsansprüchen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sowie Zahlung einer Abfindung bzw. Schadensersatz...