Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 04.07.1990; Aktenzeichen 5/4 BV 27/90) |
Tenor
1) Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.07.1990 – 4 BV 27/90 – wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Das Verfahren betrifft die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 29.03.1990 in dem „…”, dessen Träger der beteiligte Arbeitgeber ist. Das Wahlergebnis ist am 02.04.1990 bekanntgegeben worden. Mit den jeweils am 17.04.1990 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätzen haben sowohl der Arbeitgeber als auch gemeinschaftlich insgesamt 19 wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten.
Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Namen „…”. Der Zweck des Informationszentrums ist in § 1 Abs. 3 seiner Satzung wie folgt bestimmt:
„Es dokumentiert Veröffentlichungen, Forschungsvorhaben und Forschungsergebnisse der Sozialwissenschaften im weitesten Sinne, unterrichtet darüber und pflegt die internationale Kooperation in diesem Rahmen. Es leistet Dienste für die Wissenschaft sowie für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Dadurch sollen die Forschung wirkungsvoll unterstützt und ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Forschungsergebnisse in die Anwendung geleistet werden. Es betreibt selbst Forschung im Rahmen seiner Aufgaben.”
Bei dem Informationszentrum sind etwa 56 festangestellte Mitarbeiter beschäftigt und daneben 12 als „Auftragnehmer” bezeichnete Mitarbeiter, mit denen ein formularmäßiger „Werkvertrag gem. § 631 BGB” abgeschlossen wurde. Der vertragsgemäße Auftrag lautet: „Dokumentarische Auswertung sozialwissenschaftlicher Fachliteratur gemäß den jeweils gültigen Richtlinien”. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlagen der Antragsschrift des Arbeitgebers (Bl. 76–87 d.A.) Bezug geno...