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LAG Köln Beschluss vom 27.04.2007 - 12 TaBV 7/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Auszubildender-Ausbildungsbetrieb

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Auszubildender von einem reinen Ausbildungsbetrieb in einen anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung versetzt und verrichtet er zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten, so steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Auszubildende nicht Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist und von diesem Betriebsrat nicht vertreten wird.

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 02.11.2006; Aktenzeichen 3 BV 152/06)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 30.09.2008; Aktenzeichen 1 ABR 81/07)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.11.2006 – 3 BV 152/06 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat, Betrieb I, vor jeder Einstellung in den Betrieb I gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Betriebes I (Antragsteller) ein Mitbestimmungsrecht beim vorübergehenden Einsatz von Auszubildenden der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) im Betrieb I (I) hat.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit Sitz in B. Sie hat zum 1. Dezember 2001 das T) als einen betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen ...

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