Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anfechtungsantrag ist auf die Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson und nicht auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung insgesamt gerichtet. Die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist isoliert anfechtbar, da die stellvertretenden Mitglieder in einer eigenständigen Wahl gewählt werden. Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 22 LPVG NRW.
2. Die stellvertretenden Mitglieder der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sind ebenso wenig wie der Personalrat zu beteiligen. Die Wahl der Stellvertreter ist ausdrücklich nicht angefochten und der Personalrat ist nicht in seinen Rechten betroffen.
3. § 5 Abs. 2 SchwbVWO fordert, dass das Ausschreiben bis zur Wahl auszuhängen und gut lesbar zu erhalten ist. Der Wahlvorstand muss den Aushang und seinen Zustand daher ggf. regelmäßig kontrollieren. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensnorm, deren Missachtung grundsätzlich geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Normenkette
SGB IX § 94; LPVG NRW § 22; SchbVWO § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 07.05.2015; Aktenzeichen 6 BV 358/14) |
Tenor
- Die Beschwerde der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Köln vom 7. Mai 2015 - 6 BV 358/14 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten.
Die Arbeitgeberin - eine Körperschaft öffentlichen Rechts - betreibt u. a. eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie unterhält hierfür fünf Standorte - einen Hauptstandort und vier Außenstellen. Der Hauptstandort, in dem die meisten Ar...